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«Im Westen nichts Neues …»

Die Reformvorlage entspricht dem Modell, das auf seinen Wunsch des Bundesrates von den Sozialpartnern – dem Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV), dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse – entwickelt wurde, obwohl dieser Vorschlag bereits breit kritisiert wurde. Die Kernpunkte sind:

  • Reduktion des Mindestumwandlungssatzes (von heute 6.8% auf neu 6.0%)
  • Einführung eines Rentenzuschlags (monatliche Rentenzuschläge von 200.-, 150.-, 100.- für die jeweils nächsten 5 Jahrgänge, finanziert durch einen Zusatzbeitrag von 0.5% der AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853 200 Franken aller BVG-Versicherten)
  • Absenkung Koordinationsabzug (von heute 24 885 auf 12 443 Franken, Eintrittsschwelle bleibt bei 21 330 Franken!)
  • Anpassung Altersgutschriften (von heute 7%/10%/15%/18% auf neu 9%/9%/14%/14% des versicherten BVG-Lohnes)

Diese Massnahmen, mit Ausnahme der Einführung eines Rentenzuschlags, gehen sicherlich in die richtige Richtung. Trotzdem kommen wir als etablierte Vorsorgeexperten mit 50 Jahren Erfahrung zum Schluss, dass dieses Reformpaket abzulehnen ist! Denn eine differenzierte Abwägung zeigt, dass die mit dieser Reform einhergehenden Nachteile deren Vorteile klar überwiegen. Denn was in dieser Reform nicht gelöst wird bleibt für unbestimmte Zeit ungelöst! Eine nächste Reform wird noch länger auf sich warten lassen.

Thema

Vorteile

Nachteile

Teilzeitbeschäftigte und Mehrfachanstellungen/ Koordinationsabzug

Koordinationsabzug wird gesenkt

Eintrittsschwelle bleibt unangemessen hoch mit 21'330.-

 

 

Koordinationsabzug bleibt pro Anstellungsverhältnis bestehen, statt dass er nur einmal über alle Anstellungen berücksichtigt wird

Mindestumwandlungssatz

6.0% ist weniger falsch als 6.8%

6.0% ist viel zu hoch

 

 

Analog dem Fürstentum Liechtenstein ist der Mindestumwandlungssatz ganz aus dem Gesetzt zu streichen

Rentenzuschlag/Abfederung UWS-Senkung

Für die nächsten 15 Jahre erhalten die Neupensionierten einen lebenslangen Rentenzuschlag, sodass sie die UWS-Senkung besser verkraften können

Die Finanzierung eines Rentenzuschlags kassenübergreifend ist absolut BVG-fremd und kategorisch abzulehnen

 

 

Eine Übergangsfrist von 15 Jahren ist viel zu lange und nicht zeitgemäss

 

 

Die Finanzierung eines Rentenzuschlags auf Basis der AHV-Löhne wird nicht mehr aus dem Gesetz zu entfernen sein

Anpassung Altersgutschriften

Erhöhung der Altersgutschriften und flachere Ausgestaltung der Sparstaffelung

Auch die neu vorgeschlagenen Spargutschriften reichen nicht aus, um den gewünschten Lebensstandard zu erhalten

 

 

Es wird weiterhin nur 40 Jahre gespart, was bei den heutigen Lebenserwartungen klar unzureichend ist

Fehlende Themen in der Reform

 

Sparprozess muss früher beginnen, nicht erst mit 25

 

 

Ordentliches Rentenalter muss erhöht werden

 

 

Stichtagsbetrachtung für Deckungsgradbeurteilung bleibt bestehen

 

 

Teilliquidationsproblematiken bleiben ungelöst

 

 

Rentnerschicksal bei Vertragsauflösungen bleibt unbefriedigend gelöst

 

 

Aufsichts- und Regulierungsdschungel bleibt unangetastet

 

Wir empfehlen den Stiftungsräten, die vielen bestehenden Freiräume des bestehenden BVGs zu nutzen und sich so nachhaltig aus den Fängen des BVG-Minimums zu befreien. Dann besteht genug Zeit und Luft, um sich für eine wirklich zielführende, nachhaltig wirkungsvolle BVG-Reform einzusetzen. Gerne unterstützen wir Sie weiterhin dabei, Ihre Kassen in sichere Gewässer zu steuern und dort erfolgreich zu betreiben und weiter zu entwickeln.

Die entsprechenden Publikationen des BSV finden Sie unter: Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21 (admin.ch)


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