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Änderungen in der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat punktuelle Anpassungen von vier Verordnungen zur beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die nachfolgend aufgeführten angepassten Verordnungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft:

  • Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
  • Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sowie die
  • Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).
  • Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

Die wichtigsten Änderungen sind:

FZV:

  • Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz im Leistungsprimat beträgt neu 1.0 bis 3.5 Prozent (bisher 2.5 bis 4.5 Prozent)
  • Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person neu auch möglich für Freizügigkeitseinrichtungen
  • Neue Definition eines technischen Zinssatzes bei einem Vorsorgeausgleich infolge Scheidung für die Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente (bisher technischer Referenzzinssatz der SKPE). Künftig wird für den technischen Zinssatzes auf den mit dem Rentnerkapital gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie sowie der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungslösung abgestellt werden. Die OAK BV publiziert diese beiden durchschnittlichen technischen Zinssätze jeweils im «Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen» und das BSV aktualisiert das elektronische Umrechnungsprogramm jeweils auf den 1. Januar, wobei die publizierten Zinssätze auf 0,25 Prozentpunkte gerundet werden.

BVV 2

  • Das Versicherungsprinzip ist eingehalten bei Risikobeiträgen von mindestens 4 Prozent der Gesamtbeiträge (bisher 6 Prozent)
  • Anlagen in Infrastrukturen (Energieinfrastruktur, Mobilitäts- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Gesundheitsinfrastruktur) bilden als zulässige Vermögensanlagen eine eigene Anlageklasse (nicht mehr zu führen als Teil der alternativen Anlagen)

BVV 3

  • Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person neu auch möglich für Einrichtung der gebundenen Vorsorge (3a-Einrichtungen)
  • Teilweise Verwendung eines Guthabens der Säule 3a zum Einkauf in die 2. Säule unter der Bedingung, dass ein vollständiger Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt (bisher nur möglich, wenn das gesamte Guthaben für den Einkauf verwendet wurde)

Verordnung und Erläuterungen


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