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Am 01.01.2024 tritt die im September 2022 vom Stimmvolk gutgeheissene AHV-Reform in Kraft. Zentrales Element der Reform ist die Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters (neu „Referenzalter“ genannt) für Frauen auf 65[1]. Die Reform bringt im Bereich des BVG weitere Änderungen mit sich.
Viele Vorsorgeeinrichtungen richten sich bei ihren reglementarischen, ordentlichen Pensionierungsaltern nach dem AHV-Gesetz. Entsprechend müssen die Vorsorgeeinrichtungen ihre Vorsorgereglemente in dem Punkt anpassen und für die Frauen die Umwandlungssätze entsprechend reduzieren. Zudem müssen auch die Arbeitgeber in ihren Anstellungsbedingungen die ordentliche Pensionierungsalter für Frauen von 64 auf 65 erhöhen. In den meisten Vorsorgeeinrichtungen können die Versicherten ihren Pensionierungszeitpunkt schon heute zwischen Alter 58 und 70 frei wählen. Eine Weiterversicherung über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus bedingt aber die Fortführung des Anstellungsverhältnisses. Das wiederum setzt natürlich das Einverständnis des Arbeitgebers voraus. Ab dem 01.01.2024 müssen alle Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten anbieten, den Pensionierungszeitpunkt mindestens ab Alter 63 und bis Alter 70 frei wählen zu können, immer unter der Voraussetzung der entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse natürlich.
Last but not least möchten wir darauf hinweisen, dass die Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters der Frauen auf 65 natürlich auch bedeutet, dass Invaliditätsleistungen aus der 1. Säule fortan bis Alter 65 bezahlt werden. Da die 2. Säule hinsichtlich Invalidität an die 1. Säule gebunden ist bedeutet das, dass auch die Pensionskasse für Frauen Invaliditätsleistungen (Renten und Sparbeitragsbefreiung) bis Alter 65 ausrichten. Das führt bei den Pensionskassen mit Risikorückdeckungen zu leicht höheren Risikoprämien, weil für Frauen eben ein Jahr länger Invaliditätsleistungen erbracht werden müssen.
[1] Referenzalter Frauen Jahrgang 1960: 64, Jahrgang 1961: 64 3/12, Jahrgang 1962: 64 6/12, Jahrgang 1963: 64 9/12, ab Jahrgang 1964: 65
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