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BVG-Reform-Vorschlag Nummer X

Die SGK-N (Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates) hat einen neuen Vorschlag für die seit Jahren angestrebte BVG-Reform vorgelegt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Eckpunkte des ursprünglichen Vorschlags des Bundesrates sowie die nun von der SGK-N vorgeschlagenen Anpassungen und die aktuelle Regelung im BVG.

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Zuerst möchten wir den Leser auf unseren Beitrag zum Thema vom 09.12.2020 hinweisen. Was gibt es aus der Sicht von langjährigen PK-Spezialisten zu den Neurungen im Vorschlag der SGK-N zu sagen?

Grundsätzlich ist der angepasste Vorschlag der SGK-N um Längen besser als der Vorschlag des Bundesrates. Denn er:

  1. schaltet die Quersubventionierungen zwischen Pensionskassen zur Abfederung der Umwandlungssatz-Senkung aus, welche im BVG für derartige Zwecke sicher keinen Platz haben darf,
  2. verstärkt den Sparprozess indem 5 Jahre früher mit dem Sparen begonnen wird und 
  3. erweitert den Kreis der durch das BVG obligatorisch versicherten Personen, was im Zeitalter des Job-Sharing und der Mehrfachanstellungen ein Muss ist.

Mit anderen Worten: der Vorschlag der SGK-N schadet all den vielen Pensionskassen in der Schweiz sowie deren Versicherten und angeschlossenen Arbeitgebern nicht mehr, die ihre technischen Parameter bereits freiwillig angepasst haben.

Der Umwandlungssatz von 6.0% ist nach wie vor absolut illusorisch, aber eben für die meisten BVG-Versicherten in der Schweiz bedeutungslos weil ihre Pensionskassen die reglementarischen Umwandlungssätze bereits freiwillig aus Einsicht auf finanzierbare Niveaus gesenkt haben. Sinnvoll wäre ein BVG-Umwandlungssatz von 5.0%.

Fazit: wenn bald eine BVG-Reform kommen muss, dann bitte nach dem Vorschlag der SGK-N und nicht nach demjenigen des Bundesrates.

Philipp Sutter, CEO


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