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Die Obergrenze für die Empfehlung zum technischen Zinssatz sinkt

Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) hat per 30. September 2020 die Obergrenze für die Empfehlung des technischen Zinssatzes gemäss Fachrichtlinie 4 (FRP 4) festgelegt.

Die Obergrenze des technischen Zinssatzes sinkt - gegenüber der Empfehlung der SKPE vor einem Jahr - um 0.15 %-Punkte auf 1.68% (bei Verwendung von Periodentafeln) bzw. 1.98% (bei Verwendung von Generationentafeln) und gilt ab 1. Oktober 2020.

Für das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung ist diese Obergrenze insofern relevant, als es für die Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen den technischen Zins festlegt. Dabei berücksichtigt das oberste Organ die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge.

Der Experte kann gemäss FRP 4 zwar immer noch einen höheren technischen Zins empfehlen, als die seit 1. Oktober 2020 geltende Obergrenze, muss die Abweichung aber sachlich begründen.

Damit dürfte die seit Jahren in Vorsorgeeinrichtungen geführte Diskussion zum «korrekten» kassenspezifischen technischen Zinssatz im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 erneut zum Thema werden.


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