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Die Obergrenze für die Empfehlung zum technischen Zinssatz steigt

Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) hat per 30. September 2021 die Obergrenze für die Empfehlung des technischen Zinssatzes gemäss Fachrichtlinie 4 (FRP 4) festgelegt (Link zu Medienmitteilung: Medienmitteilung Obergrenze gemäss FRP 4 2021_09 D.pdf (skpe.ch)).

Die Obergrenze des technischen Zinssatzes für den Jahresabschluss per 31. Dezember 2021 steigt um 0.19%-Punkte an. Bei Verwendung von Periodentafeln steigt die Obergrenze auf 1.87 bzw. bei Verwendung von Generationentafeln auf 2.17%.

Für das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung ist diese Obergrenze insofern relevant, als es für die Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen den technischen Zins festlegt. Dabei berücksichtigt das oberste Organ die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge.

Der Experte kann gemäss FRP 4 zwar immer noch einen höheren technischen Zins empfehlen, als die seit 1. Oktober 2021 geltende Obergrenze, muss die Abweichung aber sachlich begründen.

Mit dieser Erhöhung der Obergrenze tritt die Diskussion um den technischen Zinssatz etwas in den Hintergrund und der Fokus liegt auf der Einführung der neuen technischen Grundlagen BVG 2020.

 

Benjamin Buser
07.10.2021


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