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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 entschieden, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bei 1% zu belassen und erst im Jahr 2023 eine Überprüfung vorzunehmen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Im Vergleich zur erwarteten Teuerung für das Jahr 2023 von 2.3% bleibt mit dem Mindestzinssatz von 1% die Kaufkraft nicht erhalten.
Seit 2017 ist der Mindestzinssatz damit nicht mehr weiter gesunken. Er entwickelte sich seit dem Inkrafttreten des BVG wie folgt:
Jahr |
Mindestzinssatz |
1985-2002 |
4.00% |
2003 |
3.25% |
2004 |
2.25% |
2005-2007 |
2.50% |
2008 |
2.75% |
2009-2011 |
2.00% |
2012-2013 |
1.50% |
2014-2015 |
1.75% |
2016 |
1.25% |
2017-2023 |
1.00% |
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