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Mindestzinssatz bleibt bei 1%

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 entschieden, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bei 1% zu belassen und erst im Jahr 2023 eine Überprüfung vorzunehmen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Im Vergleich zur erwarteten Teuerung für das Jahr 2023 von 2.3% bleibt mit dem Mindestzinssatz von 1% die Kaufkraft nicht erhalten.

Seit 2017 ist der Mindestzinssatz damit nicht mehr weiter gesunken. Er entwickelte sich seit dem Inkrafttreten des BVG wie folgt:

Jahr

Mindestzinssatz

1985-2002

4.00%

2003

3.25%

2004

2.25%

2005-2007

2.50%

2008

2.75%

2009-2011

2.00%

2012-2013

1.50%

2014-2015

1.75%

2016

1.25%

2017-2023

1.00%

Medienmitteilung


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