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« zur ÜbersichtNeue Obergrenze für den technischen Zinssatz 2019
Am 01.10.2019 gab die Schweizerische Kammer für Pensionskassen-Experten (SKPE) die Obergrenze des technischen Zinssatzes für die Jahresabschlüsse 2019 bekannt. Die Obergrenze wird jedes Jahr per 30. September gemäss der Fachrichtlinie 4 der SKPE berechnet.
Für das Jahr 2019 ergibt sich folgende Berechnungsgrundlage:
Stichtag 30.09.2019 |
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durchschnittlicher Kassazinssatz 10-jährige CHF Bundesobligationen der letzten |
- 0.37% |
Zuschlag gemäss Fachrichtlinie 4 der SKPE |
+ 2.50% |
Obergrenze gemäss FRP 4 bei Verwendung von Generationentafel |
2.13% |
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Abschlag Langlebigkeit bei Verwendung von Periodentafel |
- 0.30% |
Obergrenze gemäss FRP 4 bei Verwendung von Periodentafel |
1.83% |
Die Obergrenze für den technischen Zinssatz ersetzt den bisher verwendeten technischen Referenzzinssatz welcher ebenfalls von der SKPE jährlich aktualisiert und per 30. September eines Jahres bekannt gegeben wurde.
Falls der technische Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung über dieser Obergrenze liegt, muss der Experte für berufliche Vorsorge diese Überschreitung sachlich begründen. Sollte der Experte diese Überschreitung nicht begründen können, hat die Vorsorgeeinrichtung maximal 7 Jahre Zeit ihren technischen Zinssatz auf die Obergrenze, oder darunter, abzusenken.
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