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Am 1. Januar 2021 tritt das revidierte Bundesgesetz zu den Ergänzungsleistungen (ELG) in Kraft.

Für die berufliche Vorsorge resultieren hieraus folgende Änderungen:

  • Personen, welche ab dem 58. Altersjahr aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, können sich freiwillig weiterversichern.
  • Die Rückzahlung eines Vorbezugs zur Finanzierung von Wohneigentum (WEF) wird verlängert.

Im März 2019 hat das Bundesparlament dem revidierten ELG zugestimmt, welches per 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Die Änderung des ELG tangiert auch Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Beruflichen Vorsorge (BVG) sowie der Verordnung über die Wohneigentumsförderung (WEFV).

Lesen Sie den vollständigen Artikel hier.


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