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Teuerungsanpassung im Jahr 2020 für ausgewählte Invaliden- und Hinterlassenenrenten

Am 01.01.2020 werden bestimmte Invalidenrenten und Hinterlassenenrenten angehoben. Nach Artikel 36 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Invaliden- und Hinterlassenenrenten von jenen Rentner, welche noch nicht das ordentliche Pensionierungsalter erreicht haben, regelmässig der allgemeinen Teuerung angepasst werden.

Für Männer, jünger als 65, und Frauen, jünger als 64, die ihre BVG Invalidenrente oder BVG Hinterlassenenrente erstmalig 2016 erhalten haben, wird die Rente um 1.8% angehoben. Für jene Personen welche ihre BVG Invalidenrente oder BVG Hinterlassenenrente erstmalig 2010, 2013 oder 2014 erhalten haben, wird die Rente um 0.1% angehoben.

 

Jahr der ersten Rentenzahlung

(BVG Invalidenrente, BVG Hinterlassenenrente)

Erhöhung der Rente

per 01.01.2020 um

2010

0.1%

2013

0.1%

2014

0.1%

2016

1.8%

 

Von der verpflichtenden Teuerungsanpassung sind ausgenommen:

  • Alle Invaliden- und Hinterlassenenrenten bei denen die Rentnerin 64 Jahre oder älter, bzw. der Rentner 65 Jahre oder älter ist.
  • Alle Invaliden- und Hinterlassenenrenten welche heute bereits höher sind als die vergleichbare neu erhöhte BVG Invalidenrente, bzw. BVG Hinterlassenenrente (Vergleich Rente mit BVG-Rente nach Teuerungsanpassung)
  • Alle Altersrenten

In vielen Pensionskassen sind die ausgezahlten Invaliden- und Hinterlassenenrenten für Personen jünger als 64/65 höher als die vergleichbaren BVG Invaliden- und BVG Hinterlassenenrenten. Für diese ausgezahlten Invaliden- und Hinterlassenenrenten besteht somit keine Pflicht auf eine Teuerungsanpassung. Die gezahlten Leistungen liegen über dem gesetzlichen Rahmen und müssen somit nicht angehoben werden.

 


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