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Teuerungsanpassung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten

Auf den 01.01.2022 werden gewisse Invalidenrenten und Hinterlassenenrenten der Teuerung angepasst. Nach Artikel 36 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Invaliden- und Hinterlas-senenrenten von jenen Rentnern, welche noch nicht das ordentliche Pensionierungs-alter erreicht haben, regelmässig der allgemeinen Teuerung angepasst werden.


Für Männer, jünger als 65, und Frauen, jünger als 64, die ihre BVG Invalidenrente oder BVG Hinterlassenenrente erstmalig 2018 erhalten haben, wird die Rente um 0.3% an-gehoben. Für jene Personen, welche ihre BVG Invalidenrente oder BVG Hinterlas-senenrente erstmalig 2012 erhalten haben, wird die Rente um 0.1% angehoben.

 

Jahr der ersten Rentenzahlung

(BVG Invalidenrente, BVG Hinterlassenenrente)

Erhöhung der Rente

per 01.01.2022 um

2012

0.1%

2018

0.3%

 

Von der verpflichtenden Teuerungsanpassung sind ausgenommen:

  • Alle Invaliden- und Hinterlassenenrenten bei denen die Rentnerin 64 Jahre oder älter, bzw. der Rentner 65 Jahre oder älter ist;
  • Alle Invaliden- und Hinterlassenenrenten welche heute bereits höher sind als die vergleichbare neu erhöhte BVG Invalidenrente, bzw. BVG Hinterlassenen-rente (Vergleich Rente mit BVG-Rente nach Teuerungsanpassung);
  • Alle Altersrenten

In vielen Pensionskassen sind die ausbezahlten Invaliden- und Hinterlassenenrenten für Personen jünger als 64/65 höher als die vergleichbaren BVG Invaliden- und BVG Hinterlassenenrenten. Für diese ausbezahlten Invaliden- und Hinterlassenenrenten besteht somit keine Pflicht auf eine Teuerungsanpassung. 


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